FischkoppStuttgart
Das sieht nach einer Entmietung aus...
Bitte lassen sie die Kündigung schnellstens durch einen RA oder Mieterbund.de prüfen! !
gff ist da "Betrug" im spiel
§573
Artikel 1
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.[/b:b08a0]
Artikel 2
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, [/b:b08a0] = liegt nicht vor, Mietkürzung ist akzeptiert[/color:b08a0]
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder [color=red:b08a0]= liegt nicht vor, wäre eigenbedarf! nur ein Verwandter gilt nicht[/color:b08a0]
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.[color=red:b08a0]= liegt nicht vor, nur bei Verkauf.....[/color:b08a0]
Artikel 3
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
Artikel 4
[b:b08a0]Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.[/b:b08a0]
§573a
Artikel 1
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. [color=red:b08a0]=ist durch RA zu prüfen! ! eigentlich gilt dies für einliegerwohnungen[/color:b08a0]
Artikel 2
Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
Artikel 3
In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
Artikel 4
[b:b08a0]Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.[/b:b08a0]