Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Guten Tag.
Ich habe mal einige Fragen hier, und hoffe auf rege Antworten.
Unser Vermieter hat von uns 2000.- € gefordert - ohne das sie ihm zustehen - und uns bei nichtzahlen mit der Kündigung gedroht.
Wir haben vor 3 Jahren wegen gravierender Mängel die Miete gekürzt - mit allen vorangegangenen nötigen Schritten - und haben von dem Vermieter ein unterschriebenen Brief das die Mietkürzung ok ist, und ab sofort eine niedrigere Miete zu zahlen ist. Da er keinerlei Interesse hatte die Mängel zu beheben - so sagte er - sei er mit einem niedrigeren Betrag an Miete einverstanden.
Wir einigten uns auf einen Betrag und er bestätigte uns diesen Betrag auch schriftlich.
Seitdem zahlen wir nun diesen niedrigeren Betrag, und alles war ok.
Nun bekamen wir halt das Schreiben seines Anwaltes. Der Anwalt schrieb uns, wenn wir die Differenz der letzten Jahre nicht nachträglich zahlen würden, so würden wir die Kündigung erhalten.Wir haben natürlich nicht gezahlt, und haben dem Anwalt eine Kopie des von unserem Vermieter unterschriebenen Briefes geschickt, wo er sich mit der kürzung und herabsetzung der Miete ausdrücklich einverstanden erklärte.
Nun forderten WIR ein Schreiben, wo klar ersichtlich war das wir KEINERLEI Schulden beim Vermieter hätten. ( Unser Ruf war immerhin arg in Gefahr ) Das bekamen wir auch.
Gleichzeitig haben wir daraufhin die Kündigung erhalten.
(Rechtlich möglich aufgrund § 573 - Vermieter und Mieter wohnhaft im selben Haus, nötige Fristen wurden eingehalten. )
Nun meine Frage. können wir den Vermieter irgendwie rechtlich belangen wegen Betrug, Erpressung oder Nötigung ?
Hätten wir Ihm das Geld gegeben hätten wir wohnen bleiben können.
Und hat jemand Erfahrung bei den Gerichtsurteilen, falls man gegen die Kündigung Einspruch erhebt und sich auf die Härtefallregelung beruft ?
Vielen Dank erstmal.
Steffi
Stichwörter: vermieter + erpressungsversuch

1 Kommentar zu „Erpressungsversuch durch Vermieter, was tun ??”

FischkoppStuttgart Experte!

Das sieht nach einer Entmietung aus...

Bitte lassen sie die Kündigung schnellstens durch einen RA oder Mieterbund.de prüfen! !
gff ist da "Betrug" im spiel

§573
Artikel 1
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.[/b:b08a0]

Artikel 2
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, [/b:b08a0] = liegt nicht vor, Mietkürzung ist akzeptiert[/color:b08a0]
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder [color=red:b08a0]= liegt nicht vor, wäre eigenbedarf! nur ein Verwandter gilt nicht[/color:b08a0]
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.[color=red:b08a0]= liegt nicht vor, nur bei Verkauf.....[/color:b08a0]

Artikel 3
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Artikel 4
[b:b08a0]Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.[/b:b08a0]


§573a
Artikel 1
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate. [color=red:b08a0]=ist durch RA zu prüfen! ! eigentlich gilt dies für einliegerwohnungen[/color:b08a0]

Artikel 2
Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.


Artikel 3
In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.


Artikel 4
[b:b08a0]Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.[/b:b08a0]

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.