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Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit
Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln entfällt der Anspruch auf Kostenerstattung nicht allein deshalb, weil die von dem Privatdetektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinaus gegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne größere Mühe selbst hätte herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei.
Urteil des LAG Köln vom 10.10.2001
7 Sa 932/00
Der Betrieb 2002, 592