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Der Bundesgerichtshof hatte einem Vermieter Recht gegeben, der während eines laufenden Mietverhältnisses von seinem Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 13.000 Euro für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangt hatte, weil der Mieter mit diesen Arbeiten in Verzug war. Der Mietvertrag aus dem Jahr 1958 enthielt zwar keine Renovierungsfristen, vereinbart war aber, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen tragen musste. Objektiv war die Wohnung renovierungsbedürftig. Der BGH betonte, der Anspruch des Vermieters werde mangels eines Fristenplanes dann fällig, wenn die Wohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist.<br />
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Dr. Franz-Georg Rips: „Solange keine konkreten Schäden an der Bausubstanz drohen, muss es Sache des Mieters sein, ob und wie er renoviert. Es ist seine Entscheidung, ob er in neu tapezierten Räumen, völlig ohne Tapeten oder in vergilbten Tapeten leben will. Diese Entscheidung darf nicht beim Vermieter liegen. Anders ist es, wenn es um die Beendigung des Mietverhältnisses geht. Hier kann ein Anspruch des Vermieters auf Durchführung von fachgerechten Renovierungsarbeiten – soweit wirksam vereinbart – vernünftig sein.“<br />
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