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Schadensersatz bei falschem Betanken eines Firmenfahrzeugs
Ein Arbeitnehmer betankte ein ihm überlassenes Dieseldienstfahrzeug versehentlich mit Superbenzin. Als er das Missgeschick bemerkte, begnügte er sich damit, einfach etwas Dieselkraftstoff nachzutanken. Der dadurch am Fahrzeug entstandene Schaden, der durch ein sofortiges Abpumpen des Benzins vermeidbar gewesen wäre, war beträchtlich. Der Arbeitgeber zog die Reparaturkosten daraufhin vom Gehalt des Arbeitnehmers ab.
Eine Schadensersatzforderung wegen Beschädigung von Betriebseigentum ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiter vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Ob das Betanken des Firmenwagens mit falschem Kraftstoff bereits als grob fahrlässig anzusehen war, ließ das Arbeitsgericht Köln offen. Völlig leichtfertig war nämlich zweifellos sein weiteres Verhalten, als er sich lediglich auf ein Nachtanken des Wagens mit Diesel beschränkte. Der Arbeitnehmer hatte daher für den vom ihm verursachten Schaden einzustehen. Das Gericht wies noch darauf hin, dass der Arbeitgeber bei einer Verrechnung seines Anspruchs mit der Arbeitsvergütung die bestehenden Pfändungsfreigrenzen zu beachten hat.
Urteil des ArbG Köln vom 22.05.2002
9 Ca 12433/01
MDR 2002, 1258