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Fällen vom Bäumen
Das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt dem nutzungsberechtigten Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer dort stehende Bäume zu fällen. Tut er es trotzdem, ist er grundsätzlich wegen unerlaubter Handlung zu Wiederanpflanzung verpflichtet.
BayObLG, Beschluß vom 27.07.2000, Aktenzeichen: 2Z BR 112/99.