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Müssen Sie wohl zahlen, folgendes gehört in die Umlagefähigen Betriebskosten:
Betriebskosten und Gartenpflege
Regelmäßige Gartenpflege gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Das schließt Beseitigung von Ästen aus dem Baum oder Fällen einiger Bäume mit ein. Werden hingegen sämtliche bäume gefällt, stellt das eine Gartenumgestaltung dar, die nicht auf die Mieter über die Betriebskosten umgelegt werden kann. (AG Köln, Az. 207 C 213/00, aus: NZM 2001, S. 41)
Die Beseitigung eines zu groß gewordenen Baumes gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn er zu viel Schatten auf die Wohnungen des eigenen Mietshauses wirft. (AG Düsseldorf, Az. 33 C 6544/02, aus: WM 2002, S. 49
Die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten sind keine umlagefähigen Betriebskosten. (LG Potsdam, Az. 11 S 81/01, aus: MM 04/03 S. 47)
Die Kosten für einen Häcksler können nicht als Betriebskosten au die Mieter umgelegt werden. (AG Starnberg, Az. 1 C 1209/02, aus: NZM 2002, S. 910)