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Fälligkeit des Urlaubsgeldes

Hat sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines gesonderten Urlaubsgeldes verpflichtet, richtet sich die Fälligkeit nach den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen arbeitsvertraglichen Regelungen. Wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass das Urlaubsgeld „spätestens zum 30.09. des Urlaubsjahres“ fällig ist, so ist, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, die Zahlung unabhängig davon zu erbringen, ob der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt seinen Urlaub tatsächlich in Anspruch genommen hat.

Urteil des BAG vom 13.11.2001
9 AZR 436/00
ZAP EN-Nr. 376/2002
Stichwörter: fälligkeit + urlaubsgeldes

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