Berthelstal 20.06.2010 11:45
Ich denke, ein Fahrradraum ist ein Fahrradraum. Ein Golfbag ist kein Fahrrad. Wo kein Kläger, da kein Richter. Nun ist aber ein Kläger da.
Der Nächste stellt bewahrt dort einen anderen Gegenstand mit demselben "Recht" auf, weil sein Keller zu klein ist.
Man muß nicht nicht weiter phantasieren, wo das letzten Endes hinführt.
Wenn der vorhandene Platz für seine erworbene Gegenstände nicht ausreicht, ergibt sich nicht automatisch ein Recht, diese in den Gemeinschaftsräumen aufzubewahren.
Balkonexperte 20.06.2010 12:35
Was der Wasserschaden auf der Dachterrasse mit der Okkupation des Fahrradkellers durch einen Golfbag gemeinsam hat, versuche ich in naher Zukunft zu ergründen.
Bis dahin gilt das, was mein Vorredner so schön beschrieben hat.