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Wohnungskauf bei Pleitefirma
Ein Mann kaufte eine noch zu bauende Eigentumswohnung für 210.000 EUR. Er zahlte den Kaufpreis und wurde im Grundbuch vorgemerkt. Vor Fertigstellung der Wohnung ging der Bauträger Pleite. Dann stellte sich auch noch heraus, dass der notarielle Kaufvertrag wegen eines Formfehlers nichtig war. Der Notar hatte vergessen, die Baubeschreibung nebst Bauzeichnung, auf die im Vertrag Bezug genommen wurde, zu unterzeichnen.
Der Insolvenzverwalter verlangte schließlich die Löschung der Auflassungsvormerkung und bekam vor dem Bundesgerichtshofs Recht. Der Käufer durfte die Löschungsbewilligung auch nicht von der Rückerstattung des Kaufpreises abhängig machen. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht steht nur Kaufleuten zu, nicht aber Privatpersonen. Auch die Berufung des Käufers auf den Grundsatz von Treu und Glauben half ihm nichts. Allein der Umstand dass der Insolvenzverwalter zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist, macht - so die Erfurter Richter - sein Verlangen auf Grundbuchberichtigung nicht treuwidrig. Am Ende stand der Mann also mit leeren Händen da.
Urteil des BGH vom 07.03.2002
IX ZR 457/99
ZIP 2002, 858
Betriebs-Berater 2002, 1116