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Fax des Betriebsrats wirksam
Ein Betriebsrat kann sich für Erklärungen im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts auch eines Telefaxgerätes bedienen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht der Wirksamkeit einer so übermittelten Erklärung (hier Widerspruch gegen die Übernahme eines Auszubildenden) auch nicht entgegen, dass das Telefax keine eigenhändige Unterschrift eines vertretungsberechtigten Betriebsratsmitglieds enthält. Kommt ein solches Fax des Betriebsrats beim Arbeitgeber am letzten Tag der gesetzlichen Äußerungsfrist an, gilt die Erklärung somit noch als fristgerecht.
Urteil des BAG
1 ABR 43/01
Handelsblatt vom 12.06.2002