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Mit der Mietrechtsreform 2001 hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft, einen einfachen, zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen. Gleichzeitig hatte er Mietern das Recht eingeräumt, Mietverträge immer mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.<br />
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„Mit Hilfe des Bundesgerichtshofes können Vermieter jetzt die ungeliebten Neuregelungen der Mietrechtsreform im Ergebnis ausschließen. Statt kurzer Kündigungsfristen gibt es dann lange Kündigungsausschlüsse“, so Dr. Rips. „Statt der erforderlichen Flexibilität und Mobilität für Mieter und Arbeitsnehmer drohen jetzt langfristige Bindungen und Fesselungen an Mietverträge.“<br />
Bereits im Dezember 2003 hatte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 81/03) geurteilt, dass in einem Mietvertrag das Kündigungsrecht des Mieters für einen festen Zeitraum – damals 60 Monate lang – ausgeschlossen werden kann. Die damalige Entscheidung bezog sich auf eine individuell ausgehandelte Vertragsregelung zwischen Mieter und Vermieter.<br />
Mit der heute veröffentlichten Entscheidung erlaubt der Bundesgerichtshof eine Kündigungsausschluss-Klausel auch in Formularmietverträgen, zumindest dann – so der BGH – wenn der zeitlich befristete Verzicht auf ein Kündigungsrecht sowohl für Mieter als auch für Vermieter gilt.<br />
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