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Zwar können einfache befristete Mietverträge seit der Mietrechtsreform nicht mehr abgeschlossen werden. Ist für den Vertrag jedoch zuvor eine feste Laufzeit vereinbart worden, beispielsweise bis zum 1. Oktober 2003 oder bis zum 31. Dezember 2010, gelte diese weiter. <br />
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Eine Kündigung während der Laufzeit des Vertrages - egal, mit welchen Kündigungsfristen - ist sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter ausgeschlossen. Soweit ein einfacher befristeter Mietvertrag vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde, kann der Mieter laut DMB bis zu zwei Monate vor Ablauf des vereinbarten Endtermins die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Der Vermieter kann nur dann das Mietverhältnis beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf. <br />
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Enthält der befristete Mietvertrag die Klausel, dass sich das beispielsweise bis zum 31. Dezember 2003 laufende Mietverhältnis immer um 12 Monate verlängert, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wird, dann bleibt auch diese Klausel wirksam. Es kann dann nur jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden, und zwar mit den gesetzlichen Kündigungsfristen, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 62 S 9/02).<br />
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Quelle: KSTA
Stichwörter: befristete + bleiben + mietverträge + wirksam

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