volker*
Hallo Nico,
das Anlaufen der Scheiben von innen ist ein Zeichen für zu hohe Luftfeuchtigkeit. Ob diese nun am Lüften und Heizen liegt oder an baulichen Mängeln, kann auf Distanz keiner beurteilen.
Schreib dem Vermieter, dass die Mängel bestehen und setz ihm eine Frist von 14 Tagen zur Behebung des Mangels.
Sollte sich dann nicht tun, kündige fristlos mit der Begründung Gesundheitsgefährdung. Vor der Kündigung die Angelegenheit mit dem Mieterbund oder einem Anwalt besprechen.
Viele Grüße
Volker
Gast
Hallo Nico,
die Darlegungs- und Beweißpflicht für einen Mangel der Mietsache ist nach Verantwortungsbereichen verteilt. Hiernach muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern dem Mieter anzulasten sind. Der Vermieter muss also beweisen, dass keine Baumängel[/u:2f6bd] vorliegen, sondern unzureichendes Lüften und Heizen die Ursache der Feuchtigkeit ist. Sollte deinem Vermieter diesen Beweis gelingen, so kannst du dich nur entlasten, indem du beweist, dass du den Feuchtigkeitsschaden nicht durch z.B. einen Wasserschaden, zu geringes Lüften und Heizen etc. zu vertreten hast.
Eine Beseitigung des Schimmels durch Besprühen (was nur von vorübergehendem Nutzen ist) oder auch ein Dauerlüften kann dein Vermieter von dir nicht verlangen. Im Gegenteil!: Du hast nach § 535 Abs. 1, Satz 1 BGB einen Anspruch auf grundlegende und dauerhafte[/u:2f6bd] Mängelbeseitigung (kein Flickwerk oder ledigliches optisches Kaschieren) der Feuchtigkeit und des Schimmelbefalls. Du solltest jedoch die notwendigen Formalien hierbei beachten und deinem Vermieter nach § 536 c Abs. 1 BGB den Mangel schriftlich anzeigen und ihn bitten diesen Mangel innerhalb angemessener Frist (1-2 Wochen) zu beseitigen.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung wird die Grenze der Zumutbarkeit (s.o.) überschritten, wenn der Vermieter vom Mieter mehr verlangt als:
-> 2-3maliges Stoßlüften für 5-10 Minuten (bei Berufstätigen zweimal tägl., morgens und abends)
-> gleichmäßiges Beheizen aller Räume bis zu einer Temp. von maximal 21°C (was wegen einer starken Baufeuchte mitunter nicht realisierbar ist)
-> sofortige Beseitigung von Wasserdampf nach dem Kochen und Duschen
-> Einhaltung eines Wandabstandes von 3 cm bei der Möbelierung an Außenwänden
Hinweis: [/b:2f6bd]Das oben Geschriebene ist jedoch keiner Rechtsberatung gleichzusetzen oder stellt einen Ersatz einer Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt dar.