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Fehlerhafte Beschlußfassung des Betriebsrats bei Anhörung zur Kündigung
Die Klägerin war bei der Beklagten in einem SB-Markt in Dresden beschäftigt. Zum 30. April 2000 verkaufte die Beklagte ihre sämtlichen 108 Märkte an ein anderes Unternehmen. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin mit einem Schreiben, das sie am 28. April um 8.55 Uhr per Telefax an die Personalabteilung der Beklagten in Wiesbaden übersandte. Mit Schreiben vom selben Tage hörte die Beklagte den zuständigen Betriebsrat in Dresden zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Der genaue Zeitpunkt der gleichfalls per Fax erfolgten Übermittlung dieses Schreibens ist streitig. Das vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Anhörungsformular wurde ohne weitere Stellungnahme um 9.52 Uhr an die Beklagte per Fax zurückgesandt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. April zum 31. Mai 2000.

Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Der Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden habe kein Be-schluß des Gremiums zugrunde gelegen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen oder habe sich ihr jedenfalls auf Grund des geringen Zeitraums (maximal 12 Minuten) zwischen Information des Betriebsrats und dessen Reaktion aufdrängen müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Ob die Kündigung wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats unwirksam ist, steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts noch nicht fest. Ein möglicher Fehler des Betriebsrats bei seiner Beschlußfassung im Anhörungsverfahren ist grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Eine Ausnahme kommt zwar dann in Betracht, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt - so zB bei spontaner Zustimmung des anwesenden Betriebsratsvorsitzenden. Allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reicht aber noch nicht aus für die Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremium mit der Angelegenheit - sei es auch in fehlerhafter Form -.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen zur Klärung der Frage, ob das Kündigungsschreiben der Klägerin - wie von dieser behauptet - schon vor Rücksendung der Stellungnahme des Betriebsrats übergeben wurde sowie zur Prüfung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2001 - 3 Sa 142/01 DD -

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