Gast hat diese Frage gestellt
Guten Tag,
ich ziehe per Ende August aus meiner gemieteten Doppelhaushälfte aus, in der ich zwei Jahre gewohnt habe. Meine Frage wäre, ob in meinem Fall die Änderung des BHG betr. Schönheitsreparaturen zutrifft:
Der Wortlaut des Mietvertrages:
§ 11 Schönheitsreparaturen
1.) Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, und zwar auch die ersten Schönheitsreparaturen, übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Für diese Schönheitsreparaturen gelten folgende Fristen: Küche, Bad, WC und Diele alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre. Den Innenanstrich der Fenster und Türen sowie den Anstrich der Fußleisten, Heizkörper und Heizrohre kann der Vermieter alle sieben Jahre beanspruchen.
2.) Die Schönheitsperaraturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
3.) endet das Mitverhältnis vor Ablauf des Fristenplanes, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug zeitanteilig wie folgt an den erforderlichen Renovierungskosten:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Küchen, Baderäumen und Duschen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, solzahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66% der erforderlichen Renovierungskosten.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in -Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20%, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre, 80% der erforderlichen Renovierungskosten.
Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwandes durch den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes ermitteln zu lassen. Dem Mieter ist gestattet, seiner anteiligen Zahlungspflicht dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit ausführt.
4.) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden. Kommt der Mieter entgegen einer Mahnung seitens des Vermieters seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach dem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Das Haus wurde von unserem Vormieter bei Auszug komplett gestrichen (der Vormieter musste das lt. Vermieter machen). Ich habe jetzt meinen Vermieter betr. diese Änderung des BHG Urteils informiert. Ich habe ihm aber gesagt, dass ich - da wir kleine Kinder und einen Hund haben - das komplette Wohn- und Esszimmer, den Flur, den Vorraur, die Küche und ein Kinderzimmer streichen lassen (sieht man halt doch dass hier Kinder wohnen). Weiters lasse ich das Haus danach noch komplett reinigen. Er meinte aber dann, ich habe das Haus renoviert übernommen und ich soll es also bitteschön auch wieder so übergeben!
Muss ich wirklich das KOMPLETTE Haus nach zwei Jahren streichen lassen? Oder habe ich in diesem Fall mit meinem Angebot meiner Pflicht mehr als Genüge getan? Denn meiner Meinung nach Fällt dieser Passus in meinem Mietvertrag in die genannten "starren Fristen" und ich müsste sohin das Haus "nur" besenrein übergeben.
Um Hilfestellung wäre ich sehr Dankbar!!