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Testamentsvollstreckerhonorar unterliegt stets nur der Einkommensteuer
Hat der Erblasser das Honorar eines von ihm eingesetzten Testamentsvollstreckers festgesetzt, unterliegt die Vergütung auch dann nur der Einkommensteuer, wenn sie eine angemessene Höhe überschreitet. In einem solchen Fall darf hinsichtlich des überhöhten Anteils nicht noch zusätzlich Erbschaftssteuer erhoben werden.
Urteil des BFH vom 02.02.2005
II R 18/03
Pressemitteilung des BFH