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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Moin moin,

ich habe von einem potenziellen Vermieter einen Mietvertragsentwurf bekommen, bei dem mich ein Bekannter auf folgende Textstelle aufmerksam gemacht hat, bzw. seine bedenken geäußert hat:

§ 8 Schönheitsreperaturen

1. [Schönheitsreparatur wird auf eigene Kosten durchgeführt]
2. [Alle 3 Jahre: Küche, Bad, alle 5 Jahre: Wohn-, Schlafräume, Flur]

3. Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder alle Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat die Mietpartei die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malereifachbetriebes an die Vermieterin je nach Grad der Abnutzung nach etwa folgender Maßgabe zu bezahlen:

Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit im Bereich Küche und Bad länger als ein Jahr zurück, so zahlt die Mietpartei 33,3%, bei zwei Jahren 66,6% [entsprechendes für Wohn- und Schlafräume, mit Pauschalen von 20% für 1 Jahr, 40% für 2 Jahre, 60% für 3 Jahre, 80% für 4 Jahre]


Und nun wollte ich mal eure Meinungen einholen. Die jetzigen Mieter haben bei identischem Mietvertrag die Wohnung einfach komplett weiß gestrichen und keinerlei Probleme gehabt, der Bekannte meinte, dass das dennoch rechtswidrig sein könnte.

Habt ihr einen Rat für mich parat?
Stichwörter: schönheitsreperaturen + thema + frage

1 Kommentar zu „Frage zum Thema Schönheitsreperaturen”

Der_Mario Experte!

Punkt 1 ist natürlich OK.

Die Fristen in Punkt 2 orientieren sich an den Vorgaben der Rechtsprechung und sind (wenn noch "bei Bedarf" oder etwas sinngemäßes da steht) auch OK.

Die Abgeltungsklausel mit den Quoten (also Punkt 3) ist nach der aktuellen Rechtsprechung nichtig.

Aber willst Du den Vermieter unbedingt mit der Nase drauf stoßen, dass Teile seines Vertrags unwirksam sind? Das wäre dann am Ende sein Problem, nicht Deins.

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