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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe eine Frage zu § 556 (3) BGB!
Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Nebenkosten abrechnen.
Es sei den er hat die Verzögerung nicht selbst zu vertreten.
Wie sieht es aus wenn der Vermieter behauptet er habe mir die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 2002
im laufenden Kalenderjahr 2003 zu kommen lassen, diese aber bei mir postalisch nie angekommen ist.
Jetzt hat er im Januar 2004 die Rechnung erneut geschickt. (Einschreiben mit Rückschein) Ist diese Verzögerung von ihm selbst zu vertreten oder nicht?
 
Recht vielen Dank für Ihre Hilfe und Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Schlenkrich
Stichwörter: bgb + frage + §

1 Kommentar zu „Ich habe eine Frage zu § 556 (3) BGB!”

Gast Experte!

hallo,

sagen wir mal so, bleiben sie stur und sagen "die nkabrechnung ist zu spät angekommen u. deswegen "verjährt" ", so muß der vermieter ihnen beweisen das die abrechnung ihnen in der 12 monatsfrist zugegangen ist - kann er das ? - denke nicht <!-- s :) --><!-- s :) --> sie haben also die besseren karten.

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