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Wenn ein Hausbesitzer Mietwohnungen abreißt und durch neue ersetzt, kann ihm die Gemeinde die zukünftige Mietobergrenze nicht vorschreiben. Der Mietpreis sei dann "Sache des Marktes", entschied das Bundesverwaltungsgericht in Berlin. <br />
Im verhandelten Fall hatte die Stadt Freiburg das Nachsehen: Sie wollte eine Abrißgenehmigung an eine Miet-Obergrenze für die Neubauten koppeln. Diese Auflage sei jedoch unwirksam, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Der Schutz der neuen Mieter sei nicht durch das Zweckentfremdungsverbot geregelt und somit nicht Sache der Gemeinden. Gegen überhöhte Mieten könnten sich nur die Mieter selbst wehren. Damit bekräftigten die Berliner Richter ein Grundsatzurteil zum Zweckentfremdungsverbot von 1982. Danach muß geschützter Wohnraum in derselben Gemeinde und in mindestens gleicher Größe ersetzt werden: Für Mietwohnungen müssen wieder Mietwohnungen entstehen, und "die Grenze zur Luxuswohnung" darf nicht überschritten werden. Eine Mietpreisbindung sei dabei nicht vorgesehen, so die obersten Verwaltungsrichter. <br />
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Bundesverwaltungsgericht Berlin, 8 C 18.96<br />
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