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Freilaufen eines Kampfhundes in Gemeinschaftsräumen
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen oder sonstigen Gemeinschaftsräumen frei laufen zu lassen. Hiergegen kann sich jeder Wohnungseigentümer zur Wehr setzen, ohne dass es eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.
Beschluss des KG Berlin vom 22.07.2002
24 W 65/02
MDR 2003, 150