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Freistellung und Urlaub: Fehler vermeiden
Ein Arbeitgeber stellte nach erfolgter Kündigung den betroffenen Arbeitnehmer von seiner Arbeit frei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Mitarbeiter einen Abgeltungsanspruch für 14 ihm zustehende Urlaubstage geltend. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass der Urlaub „selbstverständlich“ durch die zeitlich länger andauernde Freistellung abgegolten sei.
Das Unternehmen musste sich vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eines Besseren belehren lassen. Der Arbeitgeber hat nach erfolgter Freistellung darauf hinzuweisen, dass der Gekündigte in dieser Zeit seinen noch nicht genommenen Urlaub einbringen muss. Ohne eine derartige Bestimmung kann keine Anrechnung der freistellungsbedingten Freizeit erfolgen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2002
7 Sa 953/02
RdW Heft 18/2003, Seite III