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Umsetzung bei tariflichem Rationalisierungsschutz (hier: RatSch-TV/IKK)
Der Kläger ist seit 1991 bei dem beklagten Bundesverband der Innungskrankenkassen als Angestellter beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags/Innungskrankenkassen (BAT/IKK) und die diesen ergänzenden und/oder ändernden Tarifverträge Anwendung, darunter der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte der Innungskrankenkassen und ihrer Verbände (RatSch-TV/IKK). Der Kläger war als Sachbearbeiter in der Qualitätssicherung tätig. Sein Arbeitsplatz war der VergGr. 10 zugeordnet. Der Beklagte entschied, die Qualitätssicherung aufzulösen. Mit Schreiben vom 20. April 1998 teilte er dem Kläger mit, daß ihm mit sofortiger Wirkung der Arbeitsplatz eines Datenarchivverwalters angeboten werde, der ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumuten sei, und den er deshalb nach § 3 Abs. 6 RatSch-TV/IKK annehmen müsse, obwohl er nur der niedrigeren VergGr. 7/8 zugeordnet sei. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen mit Aufgaben der VergGr. 10 weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben, weil der Kläger den Arbeitsplatz nach VergGr. 7/8 nicht angenommen habe und der Beklagte den Kläger nicht im Wege des Direktionsrechts umsetzen könne.

Auf die Revision des Beklagten hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die abschließende Beurteilung des Klageanspruchs erfordert weitere tatsächliche Feststellungen.

Die auf Weiterbeschäftigung zu den alten Bedingungen gerichtete Klage ist im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht schon deshalb begründet, weil der Kläger den Arbeitsplatz mit der niedrigeren Vergütung nicht angenommen hat. § 3 Abs. 6 RatSch-TV/IKK verpflichtet den Angestellten, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 5 anzunehmen. Angebot und Annahme des Arbeitsplatzes sind jedoch nicht Bestandteile eines auf Übertragung des Arbeitsplatzes gerichteten Vertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern tatsächliche Vorgänge, die bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen die Änderung der Arbeitsbedingungen auslösen.

Die tariflichen Voraussetzungen sind vorliegend zwischen den Parteien streitig gewesen, wurden aber vom Berufungsgericht nicht geprüft. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb in der neuen mündlichen Verhandlung die für die abschließende Beurteilung des Klageanspruchs erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

BAG, Urteil vom 15. November 2001 - 6 AZR 629/00 - LAG Köln, Urteil vom 11. August 2000 - 11 (9) Sa 245/00 -

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