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Fristlose Kündigung eines Handelsvertreters wegen Konkurrenztätigkeit
Tritt ein Handelsvertreter mit einem Kunden des Unternehmers in Konkurrenz, so begründet dies für sich gesehen nicht die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags. Ist danach die fristlose Kündigung eindeutig unberechtigt, muss sich der Handelsvertreter bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrags nicht mehr wettbewerbsneutral verhalten, wenn der Unternehmer seine Dienste endgültig abgelehnt hat. In einem solchen Fall ist er auch nicht gezwungen, vor Aufnahme der Konkurrenztätigkeit seinerseits fristlos zu kündigen.
Urteil des OLG Köln vom 21.06.2002
19 U 23/02 (nicht rechtskräftig)
OLGR Köln 2002, 358