Oliver Curd
Hallo,
habe dir etwas
Belege
Die Belege (Rechnungen, Gebührenbescheide, Lieferscheine, Messprotokolle etc.) sind nicht Bestandteil der Abrechnung. Der Mieter hat allerdings ein Recht zur Einsichtnahme in die Belege, nicht aber in die Quittungen. Dieses Recht zur Einsichtnahme muss im Büro des Vermieters zu den üblichen Geschäftsstunden ausgeübt werden.
Hinweis
Vermieter weit entfernt
Befinden sich die Räume des Mieters und das Büro des Vermieters an weit auseinander liegenden Orten, so ist der Vermieter verpflichtet, am Ort der Mietsache eine Möglichkeit zur Einsichtnahme zu schaffen (Hausverwalter, Hauswart oder dergleichen). Die Parteien können allerdings auch vereinbaren, dass der Vermieter Fotokopien von den Belegen fertigt und dem Mieter übersenden soll. In diesem Fall ist es üblich, dass der Mieter die hierfür entstandenen Kosten erstattet. Pro Fotokopie ist dabei ein Betrag von 0,26 EUR angemessen.
Gegenstand der Einsicht sind die Rechnungen, Lieferscheine, Ableseprotokolle, Wartungs-, Versicherungs-, Hauswarts- und sonstige Verträge, die für die Abrechnung von Bedeutung sind. Einen Anspruch auf Einsicht in Zahlungsbelege hat der Mieter nicht. Davon abgesehen ist das Einsichtsrecht umfassend. Gesichtspunkte des Datenschutzes spielen i.d.R. keine Rolle (§ 16 Abs. 1 BDSG). Der Mieter kann die Belege im Original einsehen. Er muss sich nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen (AG Langenfeld, WuM 1996, 426). Der Vermieter muss die Belegeinsicht nicht von sich anbieten. Verlangt der Mieter allerdings Belegeinsicht, so muss der Vermieter einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen. Der Mieter kann einen Dritten mit der Belegeinsicht beauftragen (von Seldeneck, a.a.O. Rdn. 3711). Ebenso kann er sich von einem Dritten begleiten lassen. Die Belege sind in geordneter Form vorzulegen (Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 7. Aufl. § 546 BGB Rdn. 382). Der Vermieter darf während der Belegeinsicht anwesend sein oder einen seiner Mitarbeiter damit beauftragen. Gegebenenfalls muss der Vermieter die Belege erläutern. Der Mieter kann sich Notizen machen oder Fotokopien von den Belegen fertigen. Selbstverständlich kann er nur mit Erlaubnis des Vermieters dessen Geräte benutzen. Der Vermieter ist zur Erteilung der Erlaubnis nicht verpflichtet. Für die Belegeinsicht besteht keine zeitliche Begrenzung; eine bewusste Verzögerung muss der Vermieter aber nicht hinnehmen. Der Mieter einer Sozialwohnung kann statt der Einsichtnahme in die Belege Fotokopien hiervon verlangen (§ 29 Abs. 2 S. 1 NMV). Diese Regelung ist für den frei finanzierten Wohnraum entsprechend anwendbar (Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 7. Aufl. § 546 BGB Rdn. 392 m.w.N.; Maciejewski in: MM 2003, 83, 89; sehr streitig!). Allerdings hat der Mieter - jedenfalls bei größeren Wohnanlagen - keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien sämtlicher Abrechnungsunterlagen (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten Rdn. 3314 m.w.N.; Maciejewski in: MM 2003, 83, 90; sehr streitig). Vielmehr muss der Mieter angeben, welche Belege ihm übersandt werden sollen. Hierbei muss der Mieter Kostenübernahme anbieten. Der Vermieter ist vorleistungspflichtig (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.4.2001, 3 W 100/01, WuM 2001, 344); der Vermieter darf die Übersendung zwar vom Angebot der Kostenübernahme, nicht aber von der Bezahlung der Kosten abhängig machen. Überwiegend wird dem Vermieter pro Kopie ein Kostenersatz von maximal 0,26 EUR (von Seldeneck a.a.O. Rdn. 3727; Maciejewski in: MM 2003, 83, 90 jew. mit zahlreichen Nachweisen), gelegentlich auch weniger (von Seldeneck a.a.O.: 0,10 bis 0,16 EUR) zugebilligt.