Rano
Der VM kann sich nicht ohne weiteres wegen (vermeintlich) offener Mietforderungen aus der Kaution bedienen. Solche Forderungen müssen 'tituliert' sein.
Gruß
Ralph
Susanne
Da zwischen können und dürfen ein Unterschied besteht:
Der VM darf sich bis zu 6 Monate mit der Kautionsabrechnung Zeit lassen, danach darf er noch einen angemessenen Teil für eine evtl. zu erwartende Nachzahlung aus der NK-Abrechnung einbehalten.
Ist die Kautionsabrechnung nicht korrekt, muss im Zweifelsfall der Mieter auf Auszahlung klagen.