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Keine Haftung der Kommune bei Unwetterschäden

Klimabedingte Naturkatastrophen nehmen in den letzten Jahren auch hierzulande zu. Dabei stellt sich die Frage, ob Kommunen, z. B. durch unterbliebene Absicherungen oder eine überlastete Kanalisation, für eintretende Schäden verantwortlich gemacht werden können. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser wichtigen Frage Stellung genommen.

Eine Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch Überlastung der Abwasserkanalisation durch einen „Katastrophenregen“ an Häusern entstehen. Von einem solchen Katastrophenregen ist auszugehen, wenn er nur rund alle hundert Jahre auftritt. Bei derart unvorhersehbaren Ereignissen hat die Gefährdungshaftung ihre Grenze in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Von diesen darf kein unvernünftig hoher Aufwand bei der Dimensionierung und Sicherung ihrer öffentlichen Anlagen verlangt werden.

Urteil des BGH vom 22.04.2004
III ZR 108/03
Pressemitteilung des BGH
Stichwörter: haftung + keine + kommune + unwetterschäden

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