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Fristlose Kündigung wegen angedrohter Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer kam mit seinem Vorgesetzten in Streit. Aus Wut äußerte er, er werde eine seit langem aufgeschobene Operation nunmehr durchführen und sich deswegen umgehend krankschreiben lassen. Der Mitarbeiter meldete sich tatsächlich arbeitsunfähig, obwohl er inzwischen von seinem Arbeitgeber unmissverständlich zur Arbeitsaufnahme aufgefordert wurde. Als der Arbeitnehmer trotzdem der Arbeit fern blieb, sprach das Unternehmen die fristlose Kündigung aus.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln konnte die angekündigte Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nur als bewusste "Bestrafungsaktion" für den Arbeitgeber gewertet werden. Ein derartiges Verhalten muss ein Arbeitgeber nicht hinnehmen. Da der Arbeitnehmer auch nur ein Attest vorlegen konnte, das eine Geschwulst am Handgelenk bestätigte und in dem eine Operationsempfehlung ausgesprochen wurde, folgerte das Gericht, dass tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses war somit gerechtfertigt.
Urteil des OLG Köln vom 14.09.2000
6 S a 850/00
MDR 2001, 398