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Fristlose Kündigung wegen Manipulation der EDV-Anlage
Ein als Fahrlehrer angestellter Mitgesellschafter einer Fahrschule änderte eigenmächtig das Passwort für den Hauptrechner der EDV-Anlage. Hintergrund war der Vorwurf an den Geschäftsführer der GmbH, dieser habe Gelder unterschlagen und Steuern hinterzogen. Nachdem dadurch tagelang der Betrieb lahm gelegt wurde und der Fahrlehrer die Bekanntgabe der geänderten Zugangsberechtigung beharrlich verweigerte, sprach die Geschäftsleitung seine fristlose Kündigung aus.
Die Kündigung war angesichts der wirtschaftlichen Folgen (Ausfall von zahlreichen Fahrstunden und Prüfungen), der erheblichen Störungen mit Banken, Kunden und Lieferanten gerechtfertigt. Erschwerend kam hinzu, dass der Fahrlehrer als Mitgesellschafter selbst ein beträchtliches Interesse am reibungslosen Fortgang des Betriebes hätte haben müssen und die Stilllegung der EDV in keiner Weise der Aufklärung der gegen den Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe dienlich war.
Urteil des LAG Hessen
13 Sa 1268/01
Handelsblatt vom 15.01.2003