RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
ein Räumungsfrist kann tatsächlich beamtragt werden. Dies allerdings nur in einem Räumungsprozess bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Liegen keinen besonderen Umstände vor, bemisst sich die Räumungsfrist im allgemeinen auf 3 Monate. Die Räumungsfrist soll verhindern, dass der Mieter durch eine Kündigung wohnungslos wird.
Sie können die Vermieterin in Ihrer Situation bspw. anschreiben, die Kündigung anerkennen und versuchen, sich auf eine Räumungsfrist zu einigen. Lassen Sie sich im Notfall vom DMB oder einem Anwalt beraten (Beratungshilfe wird bei wirtschaftlicher Not vom Staat gewährt !)
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
muggel
Haben Sie vielen Dank für diese hilfreichen Hinweise, Herr Rechtsanwalt.
Ich werde mich heute gleich mit dem Vermieter und dann notfalls mit dem Deutschen Mieterbund in Verbindung setzen.
Mit dankbaren und freundlichen Grüßen
Muggel