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Hauskauf: Notar muss auf unzureichende Kaufpreissicherung hinweisen
Ein Hauseigentümer kam, um sein Einfamilienhaus endlich verkaufen zu können, dem Käufer, der keinerlei Eigenkapital besaß, erheblich entgegen. Der Käufer sollte die über seine Bank finanzierte Hälfte des Kaufpreises sofort und die zweite Hälfte ohne Zinsen erst nach 10 Jahren bezahlen. Hierfür ließ er sich eine Höchstbetragsbürgschaft eintragen, die aber nach der Bankgrundschuld über 100.000 Euro nebst 18 Prozent Zinsen nur nachrangig gesichert war.
Der Käufer kam in Zahlungsschwierigkeiten und konnte den Bankkredit nicht mehr bedienen. Die Bank ließ daraufhin das Objekt zwangsversteigern. Für den Verkäufer blieb nichts mehr übrig. Die zweite Hälfte des Kaufpreises musste er abschreiben.
Er bekam das Geld jedoch schließlich im Wege des Schadensersatzes von dem vertragsschließenden Notar. Das Oberlandesgericht Schleswig warf diesem nämlich vor, den Verkäufer nicht auf die völlig unzureichende Sicherung der zweiten Kaufpreisrate und die damit verbundenen Risiken hingewiesen zu haben.
Urteil des OLG Schleswig vom 16.09.2004
11 U 45/03
OLGR Schleswig 2004, 537