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lodzik hat diese Frage gestellt
Hallo, ich habe folgende Frage: Ich bin vor 6 Monaten in mein Haus gezogen und habe seitdem schon sehr viele Dinge zu bemängeln gehabt: Zum einen gab es keinen Kanalanschluss (wurde mittlerweile gebaut), die Heizung arbeitet immer mal wieder nicht (auch erledigt) und zum letzten ist die Garage zu klein für ein Auto. Nachdem nun die Garage ein bisschen erweitert wurde (die Wand wurde etwas verdünnt, so dass es mehr Platz innerhalb der Garage gibt), doch passt noch immer nicht mein Wagen hinein.
Da kann ich aber wohl nichts machen.
Allerdings ist in der Garage nach Monaten noch immer nicht die Wand verputzt worden und auch nicht gereinigt worden.

Nun habe ich die Frage: Ist eine Mietminderung berechtigt?
Kann ich auch rückwirkend die Miete kürzen für die bereits erledigten Unannehmlichkeiten?

Danke

1 Kommentar zu „Garage ist eine Baustelle”

AMAyer Experte! 24.11.2008 08:14

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

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