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Kündigung bei Ruhestörung durch psychisch kranken Mieter
Die Mieter eines Mehrfamilienhauses beklagten sich ständig über nächtliche Ruhestörungen durch eine betagte Mitmieterin. Als auch entsprechende Abmahnungen nichts fruchteten, kündigte der Vermieter wegen fortwährender Störung des Hausfriedens. Im Räumungsverfahren stellte sich heraus, dass die Mieterin an einer schweren psychischen Erkrankung litt. Der Bundesgerichtshof hält grundsätzlich auch im Fall eines unverschuldeten Fehlverhaltens eine außerordentliche Kündigung für begründet, wenn der Mieter auch nach einer Abmahnung sein Verhalten nicht ändert.
Allerdings ist in derartigen Fällen zwischen den Eigentumsinteressen des Vermieters und der anderen Mieter an einer ungestörten Wohnungsnutzung einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mieters andererseits abzuwägen. Die Entscheidung fiel im vorliegenden Fall trotz der massiven Störungen zugunsten der 77-jährigen Mieterin aus, die bereits seit 21 Jahren in dem Haus wohnte. Bei Vollzug der Kündigung wäre nämlich ernsthaft mit dem Eintritt eines so genannten Todesreflexes mit völliger Apathie, Verweigerung der Nahrungsaufnahme und ähnlich schwerwiegenden Folgen zu rechnen gewesen.
Urteil des BGH vom 08.12.2004
VIII ZR 218/03
RdW 2005, 348