Susanne
Garagen sind anders als die offenen Carports geschlossene
und abschließbare Autoabstellplätze. Die (Landes)Bauordnungen
stellen jeweils eigene Anforderungen an die Größe, Ausführung und Sicherheit von Garagen.
Daher ist Auskunft beim Bauamt einzuholen.
Wird im Mietvertrag der Begriff Garage genutzt und ist dieser über eine bestimmte Grösse definiert (Bauamt), so schuldet der Vermieter die Bereitstellung einer Mietsache, die dem Begriff Garage gerecht wird.
Kann der VM diese Vereinbarung nicht erfüllen, so liegt ein Mangel vor, der m.E. zur Einbehaltung der Garagenmiete führt.