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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich bitte um Eure Hilfe!
Nach Prüfung meiner BK-Abrechnung für das letzte Jahr fiel mir endlich der Grund dafür auf, warum ich einen überdurchschnittlichen Vorauszahlungssatz habe. Mein Vermieter überweist fleißig an den entspr. Versorger Abwassergebühren und an die Fäkalienabfuhr auch. Nun, wir sind überhaupt nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Es wird also doppelt bezahlt. Das hat noch niemand bemerkt.
Im Übrigen nutzt das Nachbarhaus auch unsere Grube. Ich korrigiere jedes Jahr die Abrechnungen. Leider ist es mir auch erst jetzt aufgefallen. Kann ich jetzt noch Rückerstattung für die letzten drei Jahre (meine Mietzeit) verlangen? Oder wird nur das weitergereicht, was der Vermieter auf meinen Hinweis hin vom Versorger wiederkriegt (vermutlich zwei Jahre)?

Vielen Dank!!
Stichwörter: ausnahmen + gibt + widerspruchsfrist

1 Kommentar zu „Widerspruchsfrist - gibt es Ausnahmen?”

Gast Experte!

Hallo, erstmal sind Nebenkostenabrechnung die von Ihen bezahlt worden sind - Abgenommen, d.h. gegen diese können Sie nicht mehr vorgehen.

Ab 1.09.2001 gibt es für Mieter eine neue Einspruchsfrist. Spätestens zwölf Monate, nachdem der Mieter die Abrechnung erhalten hat, muß er seine Einwände gegen die Abrechnung geltend gemacht haben. Danach ist er mit seinen Einwänden ausgeschlossen, das heißt, ob berechtigt oder nicht, der Mieter wird mit seinen Einwänden nach Ablauf von zwölf Monaten nicht mehr gehört. Eine Ausnahme gibt es nur für den Fall, daß der Mieter die Verspätung nicht zu vertreten hat

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