Feffek 30.03.2009 12:23
Hallo Nuka,
Generell kann gesagt werden mindestens eine(wenn nicht sogar 2) Nebenkostenabrechnungen verfristet sind (s. hierzu BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten Abs. 3 & 4) :
3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam
Eine Versicherung für ?Mietverlust? ist definitiv nicht umlegbar auf die Mieter!!!
Generell solltest du die an den örtlichen Mieterverein und/oder Rechtsanwalt wenden! Eins solltest du jedoch NICHT machen, alles bezahlen. Über deinen Rechtsanwalt oder Mieterverein solltest du den alten Mietvertrag noch mal anfordern lassen und passierend darauf die Einwände deines Vermieters prüfen lassen.
Gruß
Feffek
Nuka 18.04.2009 20:48
Hallo Feffek,
vielen Dank für Deine Tipps und Ausführungen.
Gruß Nuka