Susanne
Hallo Nicole,
die erhöhte Stromrechnung kann nicht auf alle Mietparteien umgelegt werden, wenn die Stromanschlüsse der Abstellkammern über den Allgemeinstrom laufen. Weiterhin stellt sich die Frage, ob eine Gefriertruhe in der Abstellkammer erlaubt ist. Die Frage, ob die Kammern über die zu den Wohnungen zugehörigen Zählern laufen, muss von der Hausverwaltung oder der Vermietung beantwortet werden. Ansonsten dürfte es dort keine weiteren Stromabnahmequellen geben, d.h. Stecker in den Abstellkammern müßten entfernt werden.
Die Rechnung des Winderdienstes wurde ja gar nicht per Beleg bewiesen, daher würde ich die Position abweisen.
Zu den falschen Belegen sollte die Hausverwaltung mal Stellung nehmen, wurden die tatsächlich bezahlt, dann ist das der Spass der Vermieterin, denn der Beleg kann nur mit korrekter Adresse auf die Mieter umgelegt werden. (und sollte auch nur mit korrekter Adresse bezahlt werden) Weiterhin würde ich aufgrund des nicht erfolgten Winterdienstes diese Position auch ablehnen!
Werner1
Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist in erster Linie der Eigentümer, d. h. der Eigentümer oder Vermieter des Hauses. Selbst wenn die Winterpflichten den Mietern übertragen sind, bleibt der Vermieter mit verantwortlich. Er muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Köln 19 U 37/95, WM 96, 226; OLG Dresden 7 U 905/96, WM 96, 553).
Der Vermieter kann durch eine Vereinbarung im Mietvertrag die Mieter verpflichten, abwechselnd Schnee zu fegen und zu streuen. Eine entsprechende nachträgliche Änderung des Mietvertrages ohne Zustimmung des Mieters ist unwirksam. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer, insbesondere auch die Erdgeschossmieter, grundsätzlich Schnee fegen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/87, WM 88, 299; LG Stuttgart 5 S 210/87, WM 88, 399).
Wenn auch nach Überwachung des Vermieters, was ja unabdingbar im Verantwortungsbereich des VM liegt bei gleichzeitiger Vereinbarung im Mietvertrag, die verpflichteten Mieter keinen Winterdienst verrichten und der VM abmahnt, kann er nach vorhergehender Mitteilung gegen Kostenerstattung einen Winterdienst beauftragen.