Gast hat diese Frage gestellt
Generalübernehmer: Vollmachtsklausel unwirksam
BGH Urteil vom 27.06.2002 Az: VII ZR 272/01
Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistungen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend. Sie wird gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages ....
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Werklohn für Arbeiten am Bauvorhaben der Beklagten.
Die Beklagten schlossen ... einen "Werkvertrag über die Herstellung, Lieferung und Errichtung eines "...-Massivhauses".... Gegenstand der Bau- und Leistungsbeschreibung über die schlüsselfertige Erstellung des Hauses waren u.a. auch Fliesenbeläge. Der Vertrag enthielt unter der Rubrik "Zusatzvereinbarung" die vorgedruckte Klausel:
"Der Bauherr beauftragt und bevollmächtigt die Fa. T., in seinem Namen alle Handwerker zu beauftragen, die zur Fertigstellung des Bauwerkes gemäß dieses Vertrages erforderlich sind."
Die T. GmbH beauftragte die Klägerin im Namen der Beklagten mit der Lieferung und Verlegung von Fliesen. Für diese ... hat die Klägerin ...Werklohn von 31.302,68 DM von den Beklagten verlangt ...
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, ...bei einem Baubetreuungsvertrag sei die Wirksamkeit einer Vollmachtsklausel, wie sie hier erteilt worden sei, anerkannt. Der Werklohn sei fällig. Die Klägerin habe prüffähig abgerechnet.
Die Widerklage sei unzulässig. Die Klägerin habe nicht eingewilligt. Sachdienlich sei die Widerklage nicht, weil sie nicht entscheidungsreif sei und deshalb der gesamte Rechtsstreit verzögert würde. Ein Teilurteil sei nicht möglich. Im übrigen sei die Widerklage unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, daß zwischen den Parteien noch etwas abzurechnen wäre. Daß noch weitere Aufträge erteilt worden wären, die noch abzurechnen seien, hätten die Beklagten nicht dargetan ...
A. Zur Klage
1. ... Ein Vertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten ist nicht zustande gekommen. Die Beauftragung der Klägerin durch die T. GmbH war unwirksam. Die T. GmbH hatte keine Vollmacht, die Beklagten zu vertreten. Die Zusatzvereinbarung in dem Vertrag mit der T. GmbH, nach der eine Vollmacht für die Beauftragung der Handwerker im Namen der Beklagten erteilt wird, ist unwirksam.
a) ... Die T. GmbH und die Beklagten haben keinen Baubetreuungsvertrag, sondern einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung eines Hauses geschlossen. ... haben die Parteien einen Werkvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Hauses vereinbart. Die T. GmbH hat ein Angebot über das schlüsselfertige Erstellen des Objektes ... abgegeben. Dieses Angebot lag dem Werkvertrag ... zugrunde. In ihrer Bau- und Leistungsbeschreibung sichert die T. GmbH zu, das Haus bauen zu können. Die Bau- und Leistungsbeschreibung weist die geschuldeten Leistungen für die schlüsselfertige Herstellung im einzelnen aus. Die T. GmbH übernahm nicht nur die Architekturleistung, die Statik, den Bauantrag, die Bauleitung und die Erstellung der Bodenplatte, sondern auch den Roh- und Ausbau nach Maßgabe ... der Leistungsbeschreibung. Die T. GmbH verpflichtete sich danach nicht nur zu Betreuungsleistungen, sondern als Generalübernehmerin zu allen Leistungen, die für die schlüsselfertige Herstellung des Hauses erforderlich waren.
b) Die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel ist gemäß § 3 AGBG unwirksam ...
bb) Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrages. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel bestimmt sich nach den Umständen des Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Eine Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deutlich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht ...
bb) ... Der Vertragspartner eines Generalübernehmers, mit dem er einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Hauses zu einem Festpreis geschlossen hat, hat Anspruch auf die Herstellung des Hauses zum vereinbarten, an den Generalübernehmer zu entrichtenden Werklohn. Typischerweise läßt der Generalübernehmer Leistungen durch Nachunternehmer erbringen, die er in eigenem Namen beauftragt. Der Auftraggeber muß vernünftigerweise nicht damit rechnen, daß der Generalübernehmer sich eine Vollmacht erteilen läßt, nach der er die von ihm geschuldete Leistung im Namen seines Auftraggebers vergibt. Eine derartige Vergabe würde eine zusätzliche Verpflichtung des Auftraggebers schaffen, dem beauftragten Handwerker den Werklohn für diejenigen Leistungen zu zahlen, die der Generalübernehmer als eigene Leistungen übernommen hat und für die der Auftraggeber den Werklohn bereits schuldet. Diese zusätzliche Verpflichtung widerspricht eklatant dem Wesen des Generalübernehmervertrages, nach dessen Inhalt der Auftraggeber sich nur einem Vertragspartner gegenübersieht und keinem zusätzlichen Preisrisiko ausgesetzt sein will ...
2. ... Ein Bereicherungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil sich die Leistung der Klägerin nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Horizont der Beklagten als vertragliche Leistung der T. GmbH darstellt. Für sie war die Klägerin eine Subunternehmerin der T. GmbH.
B. Zur Widerklage
Die Abweisung der Widerklage hat keinen Bestand, weil diese unter Behauptung eines wirklichen Eventualverhältnisses in zulässiger Weise nur für den Fall erhoben worden ist, daß die Berufung zurückgewiesen wird ...