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Der Mieter hat kein Minderungsrecht, wenn Kochgerüche aus der Nachbarwohnung in seine eigene Wohnung dringen. Erst recht nicht, wenn unterschiedliche Lebensgewohnheiten aufeinander treffen: der belästigte Mieter zu einer Uhrzeit aufsteht und frühstückt, wo der Nachbar schon sein Mittagessen zubereitet. (LG Essen, Az. 10 S 491/98, aus: ZMR 2000, S. 302) <br />
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Dringt aus der Wohnung des Nachbarn penetranter Tiergeruch (hier infolge gehaltener Frettchen), sind 10 % Mietminderung angemessen. (AG Rendsburg, aus: WM1989, S. 234) <br />
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Kann in den Parterreräumen das Heizöl aus dem Heizungskeller gerochen werden und zwingt zu mehrmaligem Lüften, ist eine Mietminderung von 15 % gerechtfertigt. (AG Augsburg, Az. 73 C 2242/01, aus: WM 2002, S. 605)<br />