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Geschiedenenunterhalt: Anrechnung der Versorgungsleistung für neuen Partner
Anlässlich der Ehescheidung verpflichtete sich ein Ehemann zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 EUR. Später zog seine Exfrau mit ihrem neuen Partner zusammen. Da der Ehemann der Ansicht war, seine geschiedene Frau müsse sich die Vorteile aus der neuen Lebensgemeinschaft in vollem Umfang auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, klagte er auf Abänderung der früheren Vereinbarung.
Das OLG Oldenburg führte dazu aus, dass die Versorgungsleistungen aus einer eheähnlichen Gemeinschaft in der Weise zu berücksichtigen sind, dass die dafür anzusetzende Pauschale von 425 EUR in voller Höhe vom Unterhaltsanspruch abzuziehen ist (sog. Abzugsmethode). Die bei der Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen für den Unterhaltsberechtigten in der Regel günstigere Differenzmethode hielt das Gericht mangels Vergleichbarkeit mit den Versorgungsleistungen für einen neuen Partner hier nicht für anwendbar. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 16.4.2002
12 UF 202/01
OLGR-CBO 2002, 177