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Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts trotz Ausscheidens eines Eigentümers
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt, über die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer.
Das Wohnungseigentumsgericht bleibt auch zuständig, wenn ein verfahrensbeteiligter Wohnungseigentümer bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache (Zustellung des Antrags) aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.
Beschluss des BGH vom 26.09.2002
V ZB 24/02
NJW 2002, 3709