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Gleicher Zugang zum Beförderungsamt für Angestellte und Beamte?
Der Kläger war im Beitrittsgebiet als Diplomlehrer tätig. Ihm ist vom beklagten Land die Befähigung zur Laufbahn eines Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern zuerkannt. Seit 1993 nimmt er kommissarisch die Aufgaben des Pädagogischen Koordinators an der A.-Oberschule wahr. 1996 wurde diese Stelle für beamtete und angestellte Lehrer ausgeschrieben. In der Ausschreibung heißt es:
"Nachweis der Befähigung zur Laufbahn des Studienrats oder Zugang dazu nach § 24 a Schullaufbahnverordnung (SchulLV)."
Nach § 24 a SchulLV kann ein Eingangsamt der Laufbahn des Studienrats einem Lehrer mit der Laufbahnbefähigung des Klägers verliehen werden. Das setzt voraus, daß sich der Lehrer nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre bewährt hat.
Das beklagte Land hat die Bewerbung des Klägers zurückgewiesen, weil er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das hält der Kläger für rechtswidrig.
Seine Klage hatte vor dem Neunten Senat Erfolg. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Bewerbung des Klägers ebenso zu behandeln wie die Bewerbung eines vergleichbaren Beamten.
Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen und ist von der öffentlichen Hand bei der Festlegung des Anforderungsprofils zu berücksichtigen. Wird eine Stelle für Beamte und für Angestellte ausgeschrieben, dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die nur von Beamten nicht aber von Angestellten erfüllt werden können, es sei denn, diese Ungleichbehandlung ist sachlich begründet. Einen solchen Grund hat das beklagte Land nicht darlegen können.
BAG, Urteil vom 18. September 2001 - 9 AZR 410/00 - Vorinstanz: LAG Berlin, Urteil vom 5. Mai 2000 - 19 Sa 2220/99 -