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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!

Habe mit dem Vermieter eigentlich vereinbart, das mein Nachmieter sich um die Renovierung der Wohnug kümmert.

Kann der Vermieter von der Kaution Ansprüche geltend machen, wenn er die Wohnung NICHT renoviert bzw. wie hoch dürften seine Ansprüche in diesem Falle sein?

Liebe Grüße und vielen Dank im voraus.


S.L.
Stichwörter: renovierung + kaution + ohne

6 Kommentare zu „Kaution ohne Renovierung”

tenant61 Experte!

. du[/b:a0197] kannst eine solche vereinbarung nicht mit deinem vermieter treffen, denn das wäre eine vereinbarung zu lasten dritter und damit unwirksam. der vermieter[/b:a0197] könnte eine solche vereinbarung mit dem nachmieter treffen, dann wärst du von der verpflichtung zur zahlung anteiliger kosten nicht entbunden, falls der vermieter solche fordert (und falls überhaupt der vertrag eine wirksame regelung enthält) . außerdem könntest du[/b:a0197] eine solche vereinbarung mit dem nachmieter treffen, falls der vermieter damit einverstanden wäre. in dem fall wärst du aus dem schneider.
ich hoffe, die feinen unterschiede sind klar geworden. welcher fall jetzt bei dir zutrifft, kann ich deinem posting leider nicht entnehmen.

User80014

wow...
vielen Dank für die schnelle Antwort.
die "feinen Unterschiede" bz. der Situation sind mir jetzt klarer geworden, aber wie sieht es aus, wenn der Vermieter die Kaution einbehalten will, weil ich nicht renoviert habe, sondern der Nachmieter und nicht der Vermieter.

Also kann/darf der Vermieter in diesem Fall Geld einbehalten, wenn ihm keine Kosten entstanden sind?

tenant61 Experte!

. dazu müsstest du drei sachen prüfen:

1. bist du vertraglich überhaupt zur durchführung von schönheitsreparaturen verpflichtet? (ggfs mal die klauseln hier vollständig posten, denn nicht alles was im vertrag steht ist auch wirksam)
2. wurdest du schriftlich zur durchführung von schönheitsreparaturen unter fristsetzung, nachfristsetzung und mit ablehnungsandrohung aufgefordert
3. machte der wohnungszustand eine (vollständige oder anteilige) renovierung überhaupt nötig

nur bei 3 x ja könnte der vermieter kosten geltend machen und zwar auch dann, wenn der nachmieter die renovierung durchführt. ausnahme: wenn du dich mit deinem nachmieter entsprechend geeinigt hast und der vermieter dem zugestimmt hat. wie das bei dir aussieht kann ich leider deinem posting nach wie vor nicht entnehmen, also kann ich auch nur allgemein antworten.

User80014

hab den Vertrag gerade nicht zur Hand, es steht ungefähr
im Mietvertrag, dass die Wohnung im renovierten Zustand übergeben wurde und auch wieder abgenommen wird. also ja


"(ggfs mal die klauseln hier vollständig posten,
denn nicht alles was im vertrag steht ist auch wirksam) " was heißt das genau ?

2. schriftlich wurde ich -nicht- dazu aufgefordert.

wie ist eine ablehnungsandrohung denn zu definieren?

also nein.

3. anteilig evtl. ja, jedoch in der Küche und soweit ich weiß muss diese nicht alle 2 Jahre renoviert werden, müsste ich aber noch einmal genau nachschauen, wie das im Vertrag definiert ist.

nach Adam Riese käme ich also auf 2x Ja.

Ich habe
a) mit dem Nachmieter geredet, der damit einverstanden war, die Wohnung so zu übernehmen, er renoviert bei seinem Einzug, dafür beteilige ich mich an den Kosten.
mein Auszug war am 30.12., sein Einzug am 31.12.
und b) habe ich meinen Vermieter 2x darauf angesprochen (bevor und nachdem ich die einzelheiten mit dem Nachmieter geklärt habe) und bei der Wohnungsabnahme des Vermieters nochmal darauf hingewiesen, dass ich heute (30.12) nicht renoviere, sondern der Nachmieter dieses tut (31.12.)

nach einem Telefonat sagt mir die Sekretärin, dass mein Vermieter die Kaution einbehalten will, weil ich nicht renoviert habe.

tenant61 Experte!

. die klausel, so wie du sie wiedergegeben hast, dürfte unwirksam sein. endgültig möchte ich das aber ohne kenntnis des genauen wortlautes nicht sagen.

ablehnungsandrohung bedeutet, dass der vermieter dir schreiben muss, dass du keine renovierung mehr ausführen darfst, wenn du die von ihm gesetzte frist und nachfrist nicht einhältst. (vorsicht dabei: man hat mich kürzlich auf ein bgh-urteil aufmerksam gemacht, wonach diese formalie nicht mehr erfüllt sein muss! bisher scheint sich das aber nicht rumgesprochen zu haben. m.w. urteilen die gerichte unverändert. wird also diese formvorschrift nicht eingehalten, muss man nix tun.)

offenbar wurde der vermieter in die einigung über schönheitsreparaturen nicht einbezogen. das tut aber auch nix mehr zur sache, weil du schon wegen verstoß gegen die formvorschriften und unwirksamer vertragsklausel nicht mehr zur renovierung verpflichtet bist.

trotz allem wirst du nicht verhindern können, dass dein vermieter die kaution einbehält, wenn er sich dazu berechtigt fühlt. du wirst daher für die rückzahlung anwaltliche oder gar gerichtliche hilfe benötigen. ärgerlich, aber anders wird´s vmtl nicht funktionieren.

User80014

Ich weiß überhaupt nicht, wie ich bz. meines ehemaligen Vermieters agieren kann oder sollte.
Und wie wäre das mit etwaigen Gerichts oder Anwaltskosten, lohnt sich das für 600Euro?
Habe die genauen Klausel im Vertrag rausgesucht, trifft das zuvor erwähnte somit zu? Mein Ex-Vermieter hat mir ja auch keine Frist gestellt, dass bzw, bis wann die Wohnung renoviert werden soll.

Beginn des Mieverhältnisses; 15.09.2003
Ende 01.01.2006 (inkl. 3 Monate Kündigungsfrist)

Mietvertrag:


§6 Sicherheitsleistung

1. Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution gem. §551 BGB […]
Solange die Wohnung Preisgebunden ist, ist die Kaution nur dazu bestimmt, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.
3. Die Kaution ist nach Vertragsende und Rückgabe der Mietsache abzurechnen und an den Mieter auszuzahlen, sobald feststeht, dass dem Vermieter begründete Gegenansprüche oder ein Zurückhaltungrecht nicht zugestehen. Steht die Heiz- oder Betriebskostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Mietereine Nachzahlung zu leisten haben wird.
Während des Mietverhältnisses ist der Mieter zur Aufrechnung mit dem noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch nicht berechtigt.

§11 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

1. der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper einschließlich der Heizrohre und sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung) fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen.
Die Shönheitsreparaturen sind in der Küche, in Bädern und Duschen in einem Zeitraum von 3 Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem Zeitraum von 5 Jahren und in sonstigen nebenräumen in einem Zeitraum von 7 Jahren fachgerecht durchzuführen. Die verwendeten Materialien müssen von mittlerer Art und Güte sein. Sofern eine Neutapezierung erforderlich ist, muss der Mieter vorher die Alttapeten auf seine Kosten entfernen. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen belegt.

Endet das Mietverhältnis zu einem Zeitpunkt, in dem nach Fristenplan die Durchführung der Schöneitsrepaturen noch nicht fällig ist, hat der Mieter die anteiligen Kosten für die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu zahlen. Die Berechnung der anteiligen Kosten erfolg aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts nach folgender maßgabe:

Für Küchen und Bäder:
Liegen die letzten SchR seit Einzug bzw. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahl der Mieter 33% der festgestellten Kosten an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 66%

Für die Wohn- und Schlafräume, Flure Dielen und Toiletten:
Liegen die letzten SchR seit Einzug bzw. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahl der Mieter 20% der festgestellten Kosten an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%.

Für sonstige Nebenräume:
Liegen die letzten SchR seit Einzug bzw. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahl der Mieter 14% der festgestellten Kosten an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 28% länger als 3 Jahre 42%, länger als 4 Jahre 56% [..]

Der Mieter kann diese Zahlungsverpflichtung durch fachgerechte Vornahme abwenden.

Soweit der Mieter seiner Verpflichtung zu SchR nicht oder nur unzureichend nachkommt, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlange, wenn er dem Mieter erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der SchR gesetzt hat. Sofern die SCHR im laufenden Mietverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann der Vermieter nach Ablauf der Frist zur Bewirkung der SCHR einen Vorschuss in Höhe von der erforderlichen Renovierungskosten fordern. Der Vermieter ist berechtigt, einen Kostenvoranschlag eines Fachhandwerkers einzuholen, der den Umfang der Kosten für die Schönheitsreparaturen ermittelt. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelags durch den Mieter.

§24 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in einem ordnungsgemäßen Zustand, besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln rechtzeitig abzugeben, §11 und §20 des Vertrages sind entsprechend zu beachten. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter […]

§31 Sonstige Vereinbarungen

(per Hand eingetragen)
Haustierhaltung ist nicht möglich. […]
Die beim Ein- und Auszug benutzten Treppen sind zu reinigen. Teppich ist beim Auszug zu entfernen. Die Wohnung ist in voll-renovierten Zustand übernommen worden und muss bei Auszug fachmännisch renoviert werden.

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