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Haftung für Pflasterunebenheiten

Die Rechtsprechung, nach der kommunale Träger öffentlicher Gehwegflächen von geringer Verkehrsbedeutung nicht verpflichtet sind, Pflasterunebenheiten von bis zu 2 cm Höhe zu beseitigen, findet dann keine Anwendung, wenn die Gefahrenstelle erst durch Baumaßnahmen entstanden ist und es hierfür keine zwingende technische Notwendigkeit gab.

Urteil des OLG Schleswig vom 11.07.2002
11 U 47/01
MDR 2003, 29
Stichwörter: pflasterunebenheiten + haftung

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