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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Der beklagte Mieter fordert vorliegend widerklagend die Rückzahlung überhöhten Mietzinses für den Zeitraum 1/92 - 1/97 wegen einer angeblich nach § 5 WiStG überhöhten Miete. <br />
Das LG hat Rückforderungsansprüche nach § 812 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG wegen Verwirkung nach § 242 BGB verneint, aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Ansprüche auch berechtigt sind. <br />
Das Gericht stellt die zwei Tatbestandselemente der Verwirkung dar, die es im vorliegenden Fall auch bejahte. Dabei handelt es sich zum einen um das Zeitmoment und zum anderen um das Umstandsmoment. Aus diesen beiden Elementen muss sich ergeben, dass die Geltendmachung der Forderung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sowohl wegen des Zeitmoments als auch des Umstandsmoments der Vermieter (Schuldner) nicht mehr damit rechnen musste, dass der Mieter (Gläubiger) noch Ansprüche gegen ihn auf Rückzahlung überhöhten Mietzinses geltend machen wird.
Stichwörter: rückzahlung

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