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Drogenhilfe im Haus kein Kündigungsgrund

Die Verlegung einer Drogenberatungsstelle in das Haus des Mietobjektes ist dann nicht als eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne von § 554 a BGB zu bewerten, wenn das örtliche Milieu ohnehin durch Drogenabhängige mitbestimmt wird und die Drogenberatungsstelle auch zuvor in der Nachbarschaft belegen war. Weiter bleibt zu berücksichtigen, dass die jetzige Vermietung auch durch ein Allgemeininteresse an Drogenhilfe-Einrichtungen gedeckt ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen: 4 U 43/01.
Stichwörter: kein + kündigungsgrund + drogenhilfe + haus

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