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Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII bei gemeinsamer Betriebsstätte
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte an den Kläger Schadensersatz wegen einer fahrlässigen Körperverletzung leisten muß. Der Beklagte ist Arbeitnehmer der Streithelferin, der R. GmbH & Co KG, einer Spedition; der Kläger war Arbeitnehmer der B. GmbH. Am 20. Mai 1998 erwartete die B. GmbH einen Maschinentransport, der von der Streithelferin als Spediteurin durchgeführt wurde. Dabei sollte eine Druckmaschine auf dem Betriebsgelände der Streithelferin ab- und umgeladen werden. Der Kläger begab sich im Auftrag seiner Arbeitgeberin dorthin, um in deren Interesse die Entladung zu überwachen und zu koordinieren. Der Beklagte lud zu dieser Zeit mit Hilfe eines Gabelstaplers Palettenkörbe auf einen LKW. Diese Tätigkeit stand in keinem Zusammenhang mit dem Transport der Druckmaschine. Beim Rückwärtsfahren erfaßte der Beklagte den Kläger. Dieser erlitt erhebliche Verletzungen an beiden Beinen und Füßen; er lag längere Zeit im Krankenhaus. Die Berufsgenossenschaft der B. GmbH erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Der Kläger verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, Erstattung der Fahrtkosten seiner Ehefrau in das Krankenhaus, sowie Erstattung der Kosten für die während der Betreuung des Klägers in der Boutique der Ehefrau eingesetzte Aushilfskraft. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Nach § 106 Abs. 3 SGB VII ist die Haftung des Schädigers für Personenschäden nur ausgeschlossen, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommen, daß für eine gemeinsame Betriebsstätte ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf zu fordern ist. Betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen müssen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen oder miteinander verknüpft sein. Dabei reicht es aus, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Im Streitfall hat der Senat lediglich eine zufällige Arbeitsberührung und nicht die erforderliche Arbeitsverknüpfung bejaht. Die Haftung nach den allgemeinenVorschriften ist deshalb nicht ausgeschlossen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2001 - 9/2 Sa 1983/00 -
Stichwörter: gemäß + § + gemeinsamer + haftungsausschluß + sgb

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