forsetis 11.04.2012 18:21
Bei solchen offensichtlichen Mängeln an den Fenstern unterschreibt man keinen Mietvertrag und mietet die Wohnung nicht an. Alles was mit neuen Fenstern zusammenhängt ist jetz Kulanz Ihrers Vermieters. Und das der gerne Geld für die Instandhaltung der Wohnungen ausgibt ist ja allgemein bekannt.
Den zweiten Schreck werden Sie dann bekommen, wenn die erste Stromabrechnung ins Haus flattert. Bei diesen Strompreisen eine Wohnung mit Nachtspeicherheizung anzumieten ist mehr als leichtsinnig.
Berthelstal 12.04.2012 07:29
@Forsetis ist nichts, aber auch garnichts Substantielles hinzuzufügen.
BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.