Bladder 27.09.2010 17:43
M.E. ist dieser Haftungsausschluss eine rechtlich mögliche Klausel des Mietvertrages. Sie müssen ja solche Verträge nicht unterschreiben!
Aber schauen Sie mal hier nach: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/haftungsausschluss.htm
Kina 27.09.2010 17:48
Ja, das denke ich auch, aber ich frage mich, was im schlimmsten Fall auf mich zukommen kann.
Berthelstal 27.09.2010 19:28
BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Kina 28.09.2010 11:07
ok. und wenn nichts davon eintritt? wenn es dem vermieter gelingt, sich zu entlasten? gibt es eine möglichkeit, sich irgendwie abzusichern?
mono 29.09.2010 19:33
Ja, die Wohnung vor MV-Unterzeichnung genau in Augenschein nehmen, um hier nicht reinzrutschen: "Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu,". Sollte Dir irgendwas spanisch vorkommen (zum Besipiel Verdacht auf Schimmelbefall. Lärmbelästigung, etc.) den VM direkt danach fragen. Für anfängliche Mängel, die Dir arglistig verschwiegen wurden kann nämlich kein wirksamer Haftungsauschluss vereinbart werden.
Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht für Mängel, die während der Mietzeit auftreten, insofern sie nicht schon nachweislich bei MV-Beginn vorlagen und der M sie hätte kennen müssen.
Ich weiß nicht, weshalb Du Dir deshalb so riesige Gedanken machst. Wenn Dir die Verwaltung/ Eigenümer schon zu Beginn des MV nicht koscher vorkommt, dann solltest Du nicht anmieten.