Susanne
Rein rechtlich geht das nicht. Läuft das Mietverhältnis mit dem Hauptmieter aus, so muss auch der Untermieter räumen, bzw. das Mietverhältnis zum Untermieter kann nicht weiterlaufen, da ja der Hauptmieter ohne Mietvertrag auch keinen Wohnraum zu Verfügung stellen kann.
Vielleicht hast Du Dich ja falsch ausgedrückt?
Ausziehen heisst natürlich nicht gleichzeitig, dass das Vertragsverhältnis beendet ist. Bleibst Du weiterhin Mieter, obwohl Du dort nicht mehr wohnst, kann der Untermieter sehr wohl die Miete mindern, wenn ihm Küchengeräte per MV zur Nutzung überlassen wurden. Eine Mitbenutzung der Küche muss aber nicht die Geräte umfassen, sondern lediglich den Raum "Küche" zur Nutzung überlassen.
Frage also, was genau vereinbart ist.
fin
Normalerweise ja. Im Regelfall aber muss bei Auszug des Hauptmieters auch der Untermieter mit ausziehen. Der Vermieter muß das entscheiden den Sie hoffentlich darüber informiert haben, dass er in der Wohnung bleibt. Dies muß er nämlich nicht akzeptieren.
schwester-es
Vereinbart wurde die Mitbenutzung von Küche und Bad, ohne dass einzelne Geräte gesondert aufgeführt sind. Mein Auszugstermin liegt 6 Wochen vor Ende des Hauptmietvertrags, und mein Untermieter wohnt in dieser Zeit noch in der Wohnung, zieht dann aber aus. Es geht also um die Übergangszeit zwischen meinem Auszug und der Beendigung des Mietvertrags (Haupt- und Untermietverhältnis).
Kann ich also auf einer vollständigen Mietzahlung bestehen? Falls er trotzdem nicht zahlt (angekündigt hat er 50% Mietminderung): welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung? Kann ich die Kaution (teilweise) einbehalten?
Vielen Dank!
Susanne
Hallo,
wenn Dein Untermieter für die 6 Wochen Restzeit so pingelig ist, wäre ich es auch. Lt. Mietvertrag hat er ein Nutzungsrecht von Bad und Küche, dies wird ihm ja auch nicht verwehrt. Ich bin mir sehr sicher, dass hier ein Unterschied zwischen "Mitbenutzung" bzw. Nutzungsrecht und Nutzungsüberlassung von Küchengeräten besteht, die Du ihm zwar zugestanden, aber vertraglich nicht vereinbart war.
Demnach steht keine Mietminderung zu. Zahlt er nicht, musst Du schon mit der Kaution verrechnen, es kann aber passieren, dass er auf Auszahlung der Kaution klagt.
Toddy
Hallo schwester-es,
zufällig stosse ich auf diesen Beitrag, und da ich im Moment im gleichen Dillema stecke, habe ich mich gleich mal registrieren lassen.
Ich hoffe es ist noch nicht zu spät, dein Auszug ist wohl schon rum, aber bevor du auf Miete klagst, falls dein Untermieter Minderung gemacht hat, lass dich vorher gut beraten.
In meinem Fall verhält es sich ähnlich: Im Vertrag ist die gemeinschaftliche Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsraum vereinbart. Sogar mit Angabe der qm Zahl, um deutlich zu machen, dass damit die Räume gemeint sind und nicht die Möbel. - Dachte ich!
Nachdem mir mein Untermieter mit Einstweiliger Verfügung den Abbau der Küche, und darüber hinaus ALLER gemeinschaftlich genutzen Möbel (Sofa im Gemeinschaftsraum, Fernseher etc) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist untersagen lies, wollte ich mit meinem Anwalt Einspruch bei Gericht einlegen. Tja, weit gefehlt! Die Formulierung reicht volkommen dafür aus, dass ich mein Mobiliar ebenfalls vermietet habe. Somit ist der Untermieter im Recht. Ich habe also alles stehen lassen müssen, dafür darf ich aber jetzt die Miete einklagen, muss aber natürlich andererseits sogar die Einsweilige Verfügung bezahlen.
Wenn du also deine Küche mitgenommen hast, hat er leider tatsächlich das Recht die Miete zu mindern, ggf. sogar Schadenersatz einzuklagen.
Also Vorsicht, und die Formulierung im vertrag auf jeden Fall anwaltlich prüfen lassen.
Und ein Tipp an alle, die den Gedanken hegen mit "einem guten Freund" eine WG zu machen: Auf jeden Fall einen Vertrag abschliessen in dem die Möbel aufgelistet sind und explizit vom der Untervermietung ausschlissen!
In disem Sinne