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Wer dem Mieter einen Mietnachlass für seine Hausmeisterdienste bietet, macht am Ende vielleicht ein Minus-Geschäft. Jedenfalls wenn der Mieter nicht so ordentlich arbeitet, wie er eigentlich sollte.<br />
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Diese bittere Erfahrung machte ein Vermieter aus Norderstedt. Er hatte im Mietvertrag Folgendes stehen:<br />
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Die Vermieter sind mit einem Mietnachlass von monatlich 153,38 Euro einverstanden. Im Gegenzug leistet die Mieterin Arbeiten auf dem Grundstück wie Sauberhalten der Wege, Rasenpflege und Laubentsorgung.<br />
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Was der Vermieter natürlich nicht voraussehen konnte: Die Mieterin nahm zwar den Mietnachlass dankend hin, nahm aber ihre Hausmeisterpflichten nicht so ernst.<br />
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Als der Vermieter der Mieterin auf die Schliche kam und von ihr Miete wegen schlecht erbrachter Hausmeisterdienste nachforderte, war es bereits zu spät.<br />
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Gericht machte kurzen Prozess: Ohne Schaden kein Schadenersatz<br />
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Das Gericht ging bei den geschuldeten Arbeiten zwar von einem Dienstvertrag aus. Auch winkt Schadenersatz, wenn der Dienstverpflichtete seine Arbeit schlecht oder sogar gar nicht erfüllt. Allerdings setzt ein Schadenersatzanspruch immer voraus, dass dem Dienstherr auch ein Schaden entstanden ist.<br />
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Genau daran scheiterte der Vermieter! Er hatte vom Versäumnis der Mieterin nämlich gar nichts mitbekommen und deshalb natürlich auch niemand anderen mit den liegen gebliebenen Arbeiten beauftragt. Nach dem Motto: "Ohne Schaden kein Schadenersatz" ging der Vermieter deshalb leer aus (LG Kiel, Beschluss v. 2.9.2002 - 1 S 115/01, WM 2003, S. 27).<br />
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Was der Vermieter hätte tun sollen? Der Tipp des Richters dazu lautete: "Sie hätten den Hausmeistervertrag kündigen müssen!"<br />
Quelle:Steuernetz.de